Wer ist laut Gesetz dazu verpflichtet sein Buch an die DNB zu schicken?
Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist definiert:
„Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“
Das heißt?
Alle in Deutschland erscheinenden Veröffentlichungen, egal ob das Medienwerk in einem Verlag erscheint, privat verlegt wird oder ob es eine ISBN/ISSN besitzt, muss zwei Exemplare seines Werkes an die deutsche Nationalbibliothek senden.
Wie und wohin muss ich die Pflichtexemplare schicken?
Die Pflichtexemplare körperlicher Medienwerke sollte vollständig und in einwandfreiem Zustand an die DNB geschickt werden. Die Ablieferung erfolgt dabei unentgeltlich und auf eigene Kosten. Innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung muss das Medienwerk dort eintreffen.
Nach Leipzig abgeliefert werden:
- In zweifacher Ausfertigung Veröffentlichungen aus Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen
- In einfacher Ausfertigung im Ausland erscheinende Übersetzungen aus der deutschen Sprache
Deutsche Nationalbibliothek, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig
Nach Frankfurt am Main abgeliefert werden:
- In zweifacher Ausfertigung Veröffentlichungen aus Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Schleswig-Holstein
Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main
Was passiert wenn ich es vergesse oder nicht wusste?
Die Pflicht zur Ablieferung sind gesetzlich festgelegt. Wird der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen, ist die DNB zur Mahnung berechtigt. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, kann die Deutsche Nationalbibliothek das Medienwerk auf anderem Weg erwerben und dem Ablieferungspflichtigen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Sollte dieser Weg nicht erfolgreich sein, ist die DNB zur Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens berechtigt.
Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht gedruckter Bücher droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Allerdings ist das praktische Vorgehen der DNB weniger drastisch: Normalerweise folgt ein paar Wochen nach Eintrag eines lieferbaren Titels ins VLB die freundliche Bitte per Post, doch der Ablieferungspflicht nachzukommen.
Und zum Schluss die Landesbibliothek nicht vergessen!
Ja, auch an die jeweilige Landesbibliothek muss ein Buch geschickt werden.
- Baden-Württemberg => Badische Landesbibliothek (Karlsruhe) + Württembergische Landesbibliothek (Stuttgart)
- Bayern => 2 Exemplare an die Bayerische Landesbibliothek (München)
- Berlin => Zentral- und Landebibliothek (Berlin)
- Brandenburg => Stadt- und Landesbibliothek (Potsdam)
- Bremen => Staats- und Universitätsbibliothek (Bremen)
- Hamburg => Staats- und Universitätsbibliothek (Hamburg)
- Hessen => unterschiedlich nach Verlagsort
- Mecklenburg-Vorpommern => Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen => Niedersächsische Landesbibliothek (Hannover)
- Nordrhein-Westfalen => unterschiedlich nach Verlagsort
- Rheinland-Pfalz => unterschiedlich nach Verlagsort
- Saarland => Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
- Sachsen => Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek (Dresden)
- Sachsen-Anhalt => Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle a. d. Saale)
- Schleswig-Holstein => Anbieten und auf Verlangen an Universitätsbibliothek Kiel, Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (Kiel) sowie Stadtbibliothek (Lübeck)
- Thüringen => Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek (Jena)
Franja
28. Oktober 2021 - 12:12 ·Ich hab nach einer kleinen Recherche für mein Braindump noch eine Ergänzung: das ganze gilt auch für sogenannte unkörperliche Medien, also E-Books, Hörbücher etc. bei National- und Landesbibliotheken.
Zu allem Überfluss sind die angenommen Dateiformate nur PDF oder Epub.
Wenn das Buch als Buch und Ebook veröffentlicht werden, müssen auch beide Formate eingereicht werden – bei unkörperlichen Bücher reicht allerdings ein Exemplar 😉
Dany
28. Oktober 2021 - 17:30 ·Liebe Franja, vielen Dank für deine Recherche und den Nachtrag!
Lukas Michel
15. Januar 2023 - 10:51 ·Wenn ich in meinem Buch den Autorenglück Impressumsservice nutze, lautet die dort angegebene Adresse ja beispielhaft:
Max Mustermann
c/o autorenglück.de
Musterstraße 123
01237 Dresden
Jetzt zu meiner Frage: Wenn der Autor persönlich in Süddeutschland wohnt, müsste er ja diesem Artikel zufolge seine Pflichtexemplare an die DNB in Frankfurt am Main schicken. Jedoch gemäß der im Impressum angegebenen c/o-Adresse in Dresden, müsste er die Pflichtexemplare hingegen an die DNB nach Leipzig schicken.
Welche Vorgehensweise ist hier bei Nutzung des autorenglück.de Impressumsservices die korrekte?
Dany
16. Januar 2023 - 11:05 ·Vielen Dank für deine Nachricht. Nach einigen Recherchen komme ich zu dem Schluss, dass es am besten ist das Buch an die Zentralbibliothek zu schicken, die für deine Wohngegend in Frage kommt. Im Zweifelsfall würde ich da anrufen und nachfragen.
Pascal Dirks
30. Januar 2023 - 5:48 ·Wenn ich mein Buch als Gebundenes und Taschenbuch Format anbiete, muss ich dann von jeweils beiden Formaten zwei Büchern an die DNB schicken?
Oder reicht auch nur 2 Bücher von einem Format.
Dany
30. Januar 2023 - 10:24 ·Hallo Pascal, ich denke zwei Exemplare in einem Format genügen. Ich würde das Taschenbuch schicken. Zitat: “Im Allgemeinen spricht die Deutsche Nationalbibliothek von sogenannte körperlichen Medienwerken, welche der Pflichtablieferung unterliegen.
Diese sind „Veröffentlichungen auf einem körperlichen Träger. Dazu gehören vor allem gedruckte Bücher und Zeitschriften, aber auch Publikationen auf Mikrofiche, Musik und Hörbücher auf CD, Schallplatten und weitere Medienarten.“
Im Zweifelsfall würde ich einfach dort nachfragen.