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Muss ich mein Buch an die deutsche Nationalbibliothek schicken?


Wer ist laut Gesetz dazu verpflichtet sein Buch an die DNB zu schicken?

Im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist definiert:
„Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“

Das heißt?

Alle in Deutschland erscheinenden Veröffentlichungen, egal ob das Medienwerk in einem Verlag erscheint, privat verlegt wird oder ob es eine ISBN/ISSN besitzt, muss zwei Exemplare seines Werkes an die deutsche Nationalbibliothek senden.

Wie und wohin muss ich die Pflichtexemplare schicken?

Die Pflichtexemplare körperlicher Medienwerke sollte vollständig und in einwandfreiem Zustand an die DNB geschickt werden. Die Ablieferung erfolgt dabei unentgeltlich und auf eigene Kosten. Innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung muss das Medienwerk dort eintreffen.

Nach Leipzig abgeliefert werden:

  • In zweifacher Ausfertigung Veröffentlichungen aus Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen
  • In einfacher Ausfertigung im Ausland erscheinende Übersetzungen aus der deutschen Sprache

Deutsche Nationalbibliothek, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig

Nach Frankfurt am Main abgeliefert werden:

  • In zweifacher Ausfertigung Veröffentlichungen aus Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Schleswig-Holstein

Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main

Was passiert wenn ich es vergesse oder nicht wusste?

Die Pflicht zur Ablieferung sind gesetzlich festgelegt. Wird der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen, ist die DNB zur Mahnung berechtigt. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, kann die Deutsche Nationalbibliothek das Medienwerk auf anderem Weg erwerben und dem Ablieferungspflichtigen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Sollte dieser Weg nicht erfolgreich sein, ist die DNB zur Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens berechtigt.

Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht gedruckter Bücher droht ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Allerdings ist das praktische Vorgehen der DNB weniger drastisch: Normalerweise folgt ein paar Wochen nach Eintrag eines lieferbaren Titels ins VLB die freundliche Bitte per Post, doch der Ablieferungspflicht nachzukommen.

Und zum Schluss die Landesbibliothek nicht vergessen!

Ja, auch an die jeweilige Landesbibliothek muss ein Buch geschickt werden.

  • Baden-Württemberg => Badische Landesbibliothek (Karlsruhe) + Württembergische Landesbibliothek (Stuttgart)
  • Bayern => 2 Exemplare an die Bayerische Landesbibliothek (München)
  • Berlin => Zentral- und Landebibliothek (Berlin)
  • Brandenburg => Stadt- und Landesbibliothek (Potsdam)
  • Bremen => Staats- und Universitätsbibliothek (Bremen)
  • Hamburg => Staats- und Universitätsbibliothek (Hamburg)
  • Hessen => unterschiedlich nach Verlagsort
  • Mecklenburg-Vorpommern => Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen => Niedersächsische Landesbibliothek (Hannover)
  • Nordrhein-Westfalen => unterschiedlich nach Verlagsort
  • Rheinland-Pfalz => unterschiedlich nach Verlagsort
  • Saarland => Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
  • Sachsen => Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek (Dresden)
  • Sachsen-Anhalt => Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (Halle a. d. Saale)
  • Schleswig-Holstein => Anbieten und auf Verlangen an Universitätsbibliothek Kiel, Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek (Kiel) sowie Stadtbibliothek (Lübeck)
  • Thüringen => Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek (Jena)